|
§1
|
- Der Verein "Förderkreis Albrecht-Dürer-Schule e.V." mit Sitz in Heilbronn-Neckargartach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.".
|
|
|
|
|
§2
|
Der Zweck des Vereins ist:
|
|
|
- Die Schule durch Bereitstellung finanzieller Mittel zu unterstützen.
- Die Eltern, Freunde, ehemaligen Schüler und die Mitarbeiter der Schule miteinander zu verbinden und die Schule bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben zu fördern.
- Gespräche über pädagogische Fragen zu ermöglichen.
- Soziale Kontakte durch gezielte Unterstützung von entsprechenden Vorhaben zu erleichtern (z.B. Studienfahrten, Schüleraustausch, Betriebserkundungen, Schullandheimaufenthalte u.ä.)
- Bedürftige Schüler zu unterstützen.
|
|
|
|
|
§3
|
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
|
|
|
|
§4
|
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
|
|
|
|
|
§5
|
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
|
|
|
§6
|
Geschäftsjahr.
|
|
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
|
§7
|
Mitgliedschaft.
|
|
|
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Eltern von Schülern der Schule
- ehemalige Schüler der Schule
- Freunde und Gönner der Schule
- Lehrer der Schule
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Zweck des Vereins und das Anliegen der Schule besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand;
- durch Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Vierteljahres;
- durch Tod.
- Mitglied wird man durch schriftlichen Antrag.
|
|
|
|
|
§8
|
Beiträge und Spenden.
|
|
|
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr bis spätestens 30.03. bargeldlos zu entrichten. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.
|
|
|
|
|
§9
|
Organe.
|
|
|
Die Organe des Vereins sind:
|
|
|
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
|
|
|
|
|
§10
|
Mitgliederversammlung.
|
|
|
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Erteilung der Entlastung
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge, Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes, Aussprache über geplante Veranstaltungen des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn wenigstens 20 % der Vereins- mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellen. In diesem Fall muß die o.a. Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen - ordentlich und außerordentlich - haben 10 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte zu erfolgen. Tagungsort und Zeit der Mitgliederver- sammlung bestimmt der Vorstand.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungs- änderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
|
|
|
|
|
§11
|
Vorstand.
|
|
|
Der Vorstand besteht aus:
|
|
|
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter ist
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- und bis zu drei Beisitzern.
|
|
|
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt; er bleibt bis zu Neuwahl im Amt.
|
|
|
Wiederwahl ist zulässig.
|
|
|
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart. Es vertreten jeweils 2 von ihnen gemeinsam den Verein.
|
|
|
|
|
|
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
|
|
|
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, vor allem die Fertigstellung der Vorlagen zu § 10 a);
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zu Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. Erwünscht ist, dass mindestens ein Vorstandsmitglied dem Elternbeirat angehört.
|
|
|
|
|
§12
|
Anträge.
|
|
|
Anträge zu § 2 können gestellt werden:
|
|
|
- von den Mitgliedern des Vereins
- von der Schulleitung
- von den Konferenzen der Schule
- vom Elternbeirat
|
|
|
und müssen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung gemäß § 10 a) zu Beschlussfassung vorzulegen.
|
|
|
|
|
§13
|
Auflösung:
|
|
|
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Albrecht-Dürer-Schule für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
|
|
|
|
|
§14
|
Inkrafttreten.
|
|
|
|
|
|
Diese Satzung tritt am 25.04.1988 in Kraft.
|
|
|
|